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Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Autohandel Gaida und unseren privaten und gewerblichen Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. schriftlich bestätigt ist.

§ 1 Preise und Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Überweisung hat die Zahlung des Kaufpreises ausschließlich auf das von uns in der Auftrags-/Versandbestätigung genennte Konto zu erfolgen.

§ 2 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Von uns genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Käufer schriftlich auffordern, zu liefern. Erst mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes je Woche, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

§ 3 Abnahme

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Danach befindet sich der Käufer in Annahmeverzug und der Verkäufer kann bei Nichtabnahme von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Der Verkäufer kann vom Käufer pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

(4) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 4 Eigentumsvorbehat

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihm übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Güter auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufererfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den fall der Vermischung. Sofern  die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wet die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe des gebrauchten Fahrzeuges. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Die Verkürzung der Verjährung der Ausschluss der Sachmängelhaftung gelten nicht für die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

§ 6 Mängelrüge

(1) Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Käufer diese unverzüglich auf Mängel und vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

§ 7 Haftung

(1) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehifen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden  und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der örtliche Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ausschließlich Leipzig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesen Fällen tritt hierfür die gesetzliche Regelung in Kraft.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzichz auf die Schriftform.

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